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Schweigepflicht bei Lehrern, Psychologen und Psychotherapeuten

Eine Frage die immer wieder gestellt wird: Unterliegen Beratungslehrer, Psychologen und Psychotherapeuten der Schweigepflicht? Im Prinzip ja, aber für Lehrer gibt es viele Ausnahmen. Psychomeda.de gibt die Antworten... - von Psychomeda, Oct 2015

Schweigepflicht für Lehrer

Immer wieder werden wir gefragt, ob Lehrer, Beratungslehrer oder Vertrauenslehrer eine Schweigepflicht gegenüber den Eltern haben. Denn oft wollen Schüler ein Problem besprechen, ohne dass die Eltern eingeschaltet oder informiert werden sollen.

Die Antwort ist gar nicht so einfach, wie es am Anfang aussieht. Einigkeit besteht darin, dass Lehrer als Amtsträger nach §203 der Schweigepflicht unterliegen, d.h. sie dürfen Dinge, die ihnen in einem Beratungsgespräch anvertraut wurden nicht offenbaren. Eine Zuwiderhandlung wäre sogar strafbar. Zusätzlich kann es Dienstvorschriften der Länder für Beratungs- und Vertrauenslehrer geben, die zu Verschwiegenheit verpflichten.

Ein Lehrer hat aber neben der Schweigepflicht auch noch weitere Pflichten, die mit der Schweigepflicht kollidieren können, wie z.B. die Pflicht die Eltern über wichtige Belange, die ihre Kinder betreffen, zu informieren. Zudem muss er auch gegenüber dem Schulleiter wichtige Angelegenheiten, z.B. Straftaten, melden und offenlegen.

Bei Drogenhandel und sexuellem Missbrauch muss der Beratungslehrer die Schulleitung informieren

Beispiele:

Ein Beratungslehrer erfährt in einem Beratungsgespräch von sexuellem Missbrauch: Er ist verpflichtet z.B. die Schulleitung und das Jugendamt einzuschalten.

Ein Beratungslehrer erfährt in einem Beratungsgespräch von Drogenhandel auf dem Schulhof: Es muss die Schulleitung informieren.

Der Lehrer muss in diesen Fällen die Schulleitung informieren, auch wenn er dem Schüler versprochen hat, über diese Dinge nicht zu reden!

Ein Beratungslehrer erfährt in einem Beratungsgespräch, dass der Schüler an Selbstmord denkt. Der Lehrer muss das Gespräch mit den Eltern suchen - insbesondere bei minderjährigen Kindern.

De facto gibt es daher keine echte Schweigepflicht im Gespräch mit dem Beratungslehrer. Der Beratungslehrer kann auch nicht versprechen, etwas zu verschweigen, weil er rechtliche Pflichten hat (Informationspflicht gegenüber Schulleitung und Eltern), die dem entgegenstehen.

Schweigepflicht für Psychologen und Psychotherapeuten

Für Psychologen und Psychotherapeuten gibt es diese Ausnahmen von der Schweigepflicht nicht! Sie sind weder verpflichtet, die Schulleitung zu informieren, noch müssen Sie mit den Eltern sprechen. Sie sind nur verpflichtet als Zeugen vor Gericht aussagen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt.

Schweigepflicht für Mitarbeiter des schulpsychologischen Dienstes

Auch für Mitarbeiter (Gehilfen) des schulpsychologischen Dienstes gibt es keine Ausnahmen von der Schweigepflicht.

Der Beratungslehrer sollte aufklären

Vor dem Beratungsgespräch sollte der Beratungslehrer den Schüler unbedingt darüber aufklären, dass ein Lehrer bestimmte Dinge melden muss und eine Informationspflicht gegenüber den Eltern hat. Im Zweifelsfall sollte der Beratungslehrer einen Schüler an den schulpsychologischen Dienst verweisen.
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