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Darf man einen Erwachsenen ohne seine Zustimmung einweisen lassen?

luci (w, 22) aus berlin: Darf man einen Erwachsenen ohne seine Zustimmung einweisen lassen?

Antwort vom Psychomeda Therapeuten-Team:

Liebe Luci,

ich vermute einmal ihre Frage bezieht sich auf eine zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem PsychKG (Psychischkrankengesetz)

Das Recht auf freie Selbstbestimmung ist ja ein hohes Rechtsgut und kann nicht so leicht außer Kraft gesetzt werden.

Ein Mensch darf nur dann zwangsweise eingewiesen werden (also gegen seinen eigenen Willen), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Aufgrund einer psychischen Krankheit (z.B. eine Psychose, Suchtkrankheit)geht eine erhebliche Gefahr für andere (z.B. unkontrollierte Aggressivität, Gewalttätigkeiten, Bedrohungen) oder den Betroffenen selbst (z.B. Suizidgefahr) aus.

Wenn dann zusätzlich noch klar ist, dass diese Gefahr nicht ambulant abgewendet werden kann, darf dann eine zwangsweise Unterbringung angeordnet werden. Das darf aber nicht jeder Bürger, der Gesetzgeber legt ein bestimmtes Verfahren fest.

Das Vormundschaftsgericht ist für die zwangsweise Unterbringung zuständig. Den Antrag beim Gericht auf (sofortige) Unterbringung kann in der Regel nur eine bestimmte Behörde (Ordnungsamt) stellen, die auf Hinweis von Ärzten, Heim oder Angehörigen tätig wird. Ein Arzt, nicht zwingend ein Facharzt für Psychiatrie, muss dann ein Attest erstellen, ob eine Unterbingung (sofort) erforderlich ist. Das Ordnungsamt informiert umgehend (spätestens am nächsten Werktag) das Gericht. Danach verfügt ein Richter eine (vorläufige) Unterbringung und es findet später eine richterliche Anhörung statt, d.h. ein Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck von der Person. Dann erfolgt ein weiterer richterlicher Beschluss (Aufhebung oder Fortführung als sogenannte sonstige Unterbringung) und es muss auch ein Verfahrenspfleger (meist ein Rechtsanwalt) bestellt werden zur Wahrung der Interessen des Untergebrachten. Die Dauer der Unterbringung kann im Bedarfsfall über die initialen 6 Wochen hinaus verlängert werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser eher juristischen Information weiterhelfen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Herzliche Grüße
Hildegard Kaspari
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