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Lange Wartezeiten bei Psychotherapie - Hoffnung für Hilfesuchende

Diplom-Sozialpädagogin Frauke Schulte Psychische Erkrankungen nehmen zu. Der Engpass in der psychotherapeutischen Versorgung führt dazu, Hilfesuchende müssen monatelang auf einen freien Therapieplatz warten. Was viele nicht wissen, Krankenkassen erstatten die Kosten für eine private Psychotherapie unter bestimmten Voraussetzungen. - von Diplom-Sozialpädagogin Frauke Schulte, Dec 2012
Am Bedarf der Bevölkerung gemessen gibt es zu wenige Psychotherapeuten mit einer Kassenzulassung. Häufig sind die Praxen überlaufen und auch wenn es meist zeitnah einen Termin für ein Erstgespräch gibt, so warten Hilfesuchende oft monatelang auf einen Therapieplatz. Betroffene, die unter psychischen Problemen leiden oder sich in einer akuten Krise befinden, stehen unter Leidensdruck und möchten zeitnahe Hilfe. Durch die lange Wartezeit können sich die Krankheitssymptome verstärken und in der Folge zusätzliche Kosten für die Kassen entstehen.

Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenversicherung

Die Kostenerstattung ist im § 13 Abs. 3 SGB V und im Vergleich mit dem Bundessozialgericht vom 21.05. 1997 (Az. 5 RKa 15/97) geregelt: „Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern“. Diese Regelung beinhaltet neben der ärztlichen Behandlung auch die Psychotherapie.
Wenn also die Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen nicht ausreichend ist und die Wartezeiten länger als 3 Monate sind, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung gegeben.
Leider informieren die Krankenkassen noch sehr zögernd über diese Möglichkeit. Krankenkassen sind aber gemäß ihres Sicherstellungsauftrages verpflichtet, ihren Versicherten eine zeitnahe Behandlung zu ermöglichen.

Was Hilfesuchende beachten müssen

Der Hausarzt muss eine Notwendigkeitsbescheinigung für die zeitnahe Therapie ausstellen. Betroffene können die Kostenerstattung von ihrer Krankenkasse verlangen. Sie müssen allerdings in einem Protokoll nachweisen, sie haben mindestens 5 Psychotherapeuten kontaktiert und diese können in den nächsten Monaten keinen freien Platz anbieten. Das Protokoll muss sehr differenziert sein und Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Anfrage dokumentieren. Nur dann hat der Antrag Aussicht auf Erfolg.
Bei einer Bewilligung reichen die Klienten die Rechnung nachträglich bei ihrer Krankenkasse ein. Die Kostenerstattung erfolgt nach § 13 RV- Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBL. I S. 1791).

Freie Psychotherapeuten und Heilpraktiker (Psychotherapie)

Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung und Heilpraktiker (Psychotherapie) können bei der Antragstellung beraten und stellen die für den Antrag erforderliche Behandlungsbescheinigung aus.
Die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist möglich, wenn es sich bei der Therapieform um die anerkannten Richtlinienverfahren handelt, also Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologische Therapie und die Psychoanalyse.
Die Antragsunterlagen müssen überzeugend gestaltet sein und den psychopathologischen Befund, Anamnese, Behandlungsplan und die Prognose für die Therapie mit dem gewählten Verfahren darstellen. Eine positive Entscheidung des Gutachters ist von der Wirtschaftlichkeit und der Erfolgsaussicht der außervertraglichen Therapie abhängig.
Heilpraktiker (Psychotherapie) rechnen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ab.


Frauke Schulte, 31.12.12




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